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AGBs - Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltung der Bedingungen


Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma KomMa AMH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.



§ 2 Vertragsabschluß

1.
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Firma KomMa AMH 30 Kalendertage gebunden.

2.
Der Auftraggeber ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma KomMa AMH. Lehnt die Firma KomMa AMH nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma KomMa AMH und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.



§ 3 Preise

Es gilt die jeweils gültige Preisliste.



§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1.
Liefertermine oder –Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Firma KomMa AMH die Lieferung nicht nur vorrübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie beim Lieferanten der Firma KomMa AMH oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Firma KomMa AMH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma KomMa AMH die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfrist dazu berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Firma KomMa AMH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Firma KomMa AMH nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

4. Die Firma KomMa AMH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.

5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Firma KomMa AMH setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus.

6.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist die Firma KomMa AMH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.



§ 5 Versand und Gefahrübergang

1.
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung den Betrieb der Firma KomMa AMH verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2. Auf Wunsch des Auftraggebers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.



§ 6 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln

1. Hat der gelieferte Gegenstand oder die durchgeführten Arbeiten nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein oder hat er nicht die Eigenschaften, die der Auftraggeber nach den öffentlichen Äußerungen der Firma KomMa AMH erwarten kann, leistet die Firma KomMa AMH grundsätzlich nach Erfüllung durch Nachlieferung eine mangelfreie Sache oder Mangelbeseitigung. Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Preis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.

2. Die Verjährungsfrist für die voranstehenden Ansprüche beträgt, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, zwei Jahre ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistungen. Ist der Auftraggeber Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Arbeiten.

3. Ist Gegenstand der Vertragsbeziehungen die Lieferung gebrauchter Gegenstände beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.



§ 7 Haftung

1.
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma KomMa AMH für jede Fahrlässigkeit jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn ein von der Firma KomMa AMH garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.

3.
Die Haftungsbeschränkung und –Ausschlüsse in Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Firma KomMa AMH entstanden sind, sowie bei der Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Soweit die Haftung der Firma KomMa AMH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Firma KomMa AMH.



§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Firma KomMa AMH aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich die Firma KomMa AMH das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltswaren). Der Auftraggeber darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

2.
Bei Zugriff von dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum der Firma KomMa AMH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Firma KomMa AMH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Firma KomMa AMH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die Firma KomMa AMH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.



§ 9 Zahlungen

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Firma KomMa AMH 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

2. Die Firma KomMa AMH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosen und Zinsen entstanden, so ist die Firma KomMa AMH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma KomMa AMH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

4.
Wenn der Firma KomMa AMH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist sie berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.



§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma KomMa AMH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Kleve ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Eine Auswahl der Partner, mit denen wir vertrauensvoll zusammenarbeiten

Wir bieten Ihnen technische Beratung, Tarifberatung, Buchung und technische Unterstützung

KomMa AMH Telekommunikation
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47574 Goch

Telefon: 0 28 23 . 91 90 120
Telefax: 0 28 23 . 91 90 129

mobil D2: 0172 . 98 46 201
mobil O2: 0179 . 39 88 569

E-Mail:
Internet: www.komma-amh.de